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Was bedeutet Eigenanteil bei Firmenwagen?
Für einen Wagen mit einem Neupreis von 30.000 Euro müssen sie 300 Euro pro Monat versteuern. Mit einer Zuzahlung von monatlich 200 Euro verbleibt ein geldwerter Vorteil von 280 Euro, der der Lohnsteuer unterliegt.
Welche Zuzahlungen hat der Arbeitnehmer zu leisten?
Firmenwagen-Zuzahlung zu den Anschaffungskosten
1 \% von 50.000 Euro für Dezember (= Bruttolistenpreis 45.000 Euro + Sonderausstattung 5.000 Euro) | 500 Euro |
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Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 \% × 50.000 Euro × 10 km) | 150 Euro |
Gesamter Sachbezug Firmenwagen für Dezember | 650 Euro |
Wie kann die private Nutzung von Kraftfahrzeugen angesetzt werden?
Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; ….
Wie ist der Pauschale Nutzungswert für Kraftfahrzeuge zu ermitteln?
Der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich mit 0,03 \% der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen. Dieser Wert ist beim einzelnen Arbeitnehmer mit der Zahl seiner Entfernungskilometer zu multiplizieren (vgl.
Was ist die Übertragung von Nutzungsrechten?
Für viele Künstler ist die Übertragung von Nutzungsrechten eine wichtige Einnahmequelle. Das Gesetz unterscheidet zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. Bei einem einfachen Nutzungsrecht darf nicht nur derjenige, der das Nutzungsrecht erworben hat, das Werk nutzen, sondern auch der Urheber selbst und ggf. Dritte.
Wie ist die lohnsteuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen geregelt?
Die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer ist in § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG sowie R 8.1 Absatz 9 und 10 LStR geregelt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird ergänzend zu Zweifelsfragen wie folgt Stellung genommen: 1. Allgemeine Hinweise