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Wann ist eine Sache abhanden gekommen?
Der Begriff Abhandenkommen wird im Gesetz selbst nicht definiert. Nach allgemeiner Auffassung ist eine Sache dann nach § 935 Abs. 1 BGB abhandengekommen, wenn der unmittelbare Besitzer seinen Besitz ohne seinen Willen verloren hat; ein Verlust gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers ist hingegen nicht notwendig.
Wie genügt der gute Glaube an die Vertretungsmacht?
Bei Handelsgeschäften genügt wegen der Flexibilität und Schnelligkeit des Geschäftsverkehrs und der Erfahrung von Kaufleuten auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis ( § 366 HGB). Ob hingegen auch der gute Glaube an die Vertretungsmacht (also das Handeln in fremdem Namen) geschützt wird, ist sehr umstritten, aber wohl eher abzulehnen.
Welche Rolle spielt der guter Glaube im Eigentümer-Verhältnis?
Guter Glaube spielt auch eine Rolle im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB). Dieses regelt die Konstellation, dass ein Besitzer die Sache eines anderen (des Eigentümers) in seinem Besitz hat, obwohl er dazu nicht berechtigt ist. Auch hier wird zwischen Gut- und Bösgläubigkeit differenziert.
Was ist Guter Glaube in der Rechtswissenschaft?
Guter Glaube ( lateinisch bona fides) ist ein Rechtsbegriff aus der Rechtswissenschaft, der vor allem beim Gutglaubensschutz als Vertrauensschutz in einen Rechtsschein eine Rolle spielt. Der deutsche Rechtsbegriff Guter Glauben ist die wörtliche Übersetzung des lateinischen Terminus bona fides.
Was ist ein guter Glaube an die Verfügungsbefugnis?
guter Glaube an die Verfügungsbefugnis: (ausnahmsweise zulässig und geschützt) § 135 Abs. 2 (gesetzliches Veräußerungsverbot), § 136 (behördliches Veräußerungsverbot), § 161 Abs. 3 BGB (Zwischenverfügung) oder § 366 HGB (Verfügungsbefugnis). Nicht geschützt ist ein guter Glaube an die Vertretungsmacht des Verfügenden (gesetzlich nicht vorgesehen).