Kann eine Kundigung in der Elternzeit zugestimmt werden?

Kann eine Kündigung in der Elternzeit zugestimmt werden?

Nur bei triftigen Gründen kann durch die Landesbehörde einer Kündigung dennoch zugestimmt werden. Ebenso kann die Landesbehörde einer Kündigung in der Elternzeit zustimmen, wenn Sie in zum Beispiel einem Kleinbetrieb angestellt sind. Mit Ende der Elternzeit sind dann wieder die tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfristen einzuhalten.

Wie greift der Kündigungsschutz während der Elternzeit?

Weiterhin greift der Kündigungsschutz auch während der Elternzeit, sodass Sie für einen langen Zeitraum nicht gekündigt werden können. Dies soll verhindern, dass Sie als werdende oder auch frisch gebackene Mutter plötzlich keine Arbeit mehr haben und somit ohne „Lohn und Brot“ dastehen.

Ist eine Vaterschaftsanerkennung ausreichend?

Denn ein uneheliches Kind kann die Rechte des leiblichen Vaters problematisch erscheinen lassen. Sind sich Mutter und Vater über das Vaterrecht jedoch einig, ist normalerweise eine Vaterschaftsanerkennung im Sinne des § 1592 Abs. 2 BGB ausreichend, um die Vaterrechte bei unehelichen Kindern zu klären.

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Welche Rechte hat ein Väter als Mutter eines Kindes?

Ein Vater hat ebenso Rechte wie die Mutter eines Kindes. In der Vergangenheit waren diese Rechte für Väter jedoch weniger umfangreich als heute. Insbesondere seit 2010 können beispielsweise alleinerziehende Väter auch die Rechte der elterlichen Sorge ohne die Zustimmung der Kindsmutter erringen.

Wie lange muss der Arbeitgeber mit der Elternzeit kündigen?

Der Arbeitgeber muss mit einer eventuellen Kündigung also so lange warten, bis der Arbeitnehmer nach der Elternzeit seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat. Erst dann ist eine Kündigung, im Rahmen der tariflich vereinbarten Kündigungsfristen, wirksam. Möchte Ihnen Ihr Arbeitgeber mit Ablauf der Elternzeit kündigen, hat er dazu also eine Möglichkeit.

Was gibt es für die Arbeit von Eltern­Ver­tretern in Kitas?

Für die Arbeit von Eltern­ver­tretern in einem Kinder­garten oder in einer Kita gibt es keine gesetz­liche Grundlage. Das schränkt die Macht­be­fug­nisse und Möglich­keiten, den Alltag zu beein­flussen, erheblich ein und unter­scheidet diese Aufgabe stark von der eines Eltern­ver­treters oder Eltern­bei­rates in Schulen.

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