Welche besonderen Voraussetzungen verlangt das jugendgerichtsgesetz um einen Jugendlichen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen?

Welche besonderen Voraussetzungen verlangt das jugendgerichtsgesetz um einen Jugendlichen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen?

Voraussetzung für die Verhängung von Sanktionen § 1 JGG verweist auf die Geltung der allgemeinen Vorschriften (Strafgesetzbuch, strafrechtliche Nebengesetze). Schuldfähigkeit (§§ 3 JGG, 20, 21 StGB) muss gegeben sein, und Schuldausschließungsgründe (§§ 17, 33, 35 StGB) dürfen nicht vorliegen.

Wie läuft eine Verhandlung vor dem Jugendrichter ab?

Der Beschuldigte wird vom vorsitzenden Richter befragt, ob er sich zu den ihm zur Last gelegten Tat(en) äußern will. Wenn der Angeklagte sich äußern will, werden zunächst vom Richter und anschließend vom Staatsanwaltschaft Fragen zur Tat bzw. deren Begehung gestellt (Beweggründe zur Begehung der Tat, Tatablauf, etc.).

Was ist das Jugendgericht?

Das Jugendgericht ist das mit den Verfehlungen von Jugendlichen und Heranwachsenden befasste Strafgericht ( § 33 JGG ). Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer.

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Welche Jugendgerichte sind für Straftaten zuständig?

Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer. Jugendgerichte können auch zuständig sein, wenn durch Straftaten oder Verfehlungen Erwachsener Kinder bzw. Jugendliche verletzt oder unmittelbar gefährdet werden sowie für Verstöße Erwachsener…

Wie setzt sich das Jugendgericht zusammen?

Das Jugendgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern (Art. 7 JStPO). Im Verfahren sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 JStPO). Art. 66 ff.

Wie ist die Zuständigkeit für das Jugendstrafverfahren zuständig?

Zuständigkeit für das Jugendstrafverfahren Für das Jugendstrafverfahren ist in aller Regel das Amtsgericht am Wohnort des Angeklagten zuständig. Anders als bei Erwachsenen soll das Verfahren grundsätzlich dort stattfinden, wo seine Durchführung den Angeklagten wegen seines jugendlichen Alters am wenigsten belastet.