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Kann ich als Zeuge bei der Polizei aussagen?
Müssen Sie als Zeuge bei der Polizei aussagen, können Sie einen Zeugenbeistand mitnehmen. Vor allem wenn zu erwarten ist, dass Sie sich mit einer Aussage selbst belasten können, ist dringend anzuraten, sich von einem Anwalt zur Vernehmung begleiten zu lassen.
Kann der Zeuge die Aussage nicht verweigern?
Grundsätzlich kann der Zeuge die Aussage nicht verweigern. Es kann jedoch die Situation auftreten, dass jemand formal zwar als Zeuge behandelt wird, in Wahrheit aber das Ziel verfolgt wird, ihn einer Straftat zu überführen. Es kann sich auch im Rahmen einer Zeugenvernehmung ein Tatverdacht gegen den Zeugen ergeben.
Was ist zu beachten bei der Vorladung als Zeuge?
Vorladung als Zeuge – Das ist zu beachten Wenn Sie von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft als Zeuge vorgeladen werden, geht die Behörde davon aus, dass Sie etwas zur Aufklärung einer Straftat beitragen können. In der Regel werden Sie in etwa wissen, worum es in der Vernehmung genau gehen.
Was ist generell zu beachten bei der Polizei als Zeuge vorgeladen?
Was ist generell zu beachten, wenn Sie von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht als Zeuge vorgeladen werden? Grundsätzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, bei der Polizei als Zeuge auszusagen. Etwas anderes gilt aber, wenn die Staatsanwaltschaft die Polizei mit Ihrer Vernehmung beauftragt hat.
Welche Rechte und Pflichten hat der Zeuge bei seiner Aussage?
Die Rechte und Pflichten des Zeugen bei seiner Aussage. Dabei ist er zur Wahrheit verpflichtet, worüber er in der Verhandlung durch den Richter ausdrücklich belehrt wird. Im Falle einer Falschaussage macht der Zeuge sich strafbar und kann mit mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
Was berechtigt einen Zeugen zum Schweigen?
Die Angst vor anderen Nachteilen berechtigt einen Zeugen nicht zum Schweigen. Das Gericht ist ihm gegenüber allerdings zur Fürsorge verpflichtet, insbesondere ist der Zeuge durch geeignete Maßnahmen zu schützen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen.
Ist der Zeuge verstorben oder nicht vernommen worden?
Gleiches gilt, wenn der Zeuge verstorben ist oder aus einem anderen Grund in absehbarer Zeit nicht vernommen werden kann oder soweit die schriftliche Erklärung das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft (§ 251 Abs. 1 StPO).