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Wann ist Statusfeststellungsverfahren durchgeführt?
Eine Statusfeststellung von Gesetzes wegen findet insbesondere immer dann statt, wenn ein Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Ehe- oder Lebenspartner, einem Familienangehörigen oder einem Gesellschafter des Unternehmens zur Sozialversicherung anmeldet.
Was ist ein Versicherungsrechtlicher Status?
Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung ist zu klären, ob die Tätigkeit tatsächlich eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne darstellt oder ob die Mitarbeit in Gleichstellung mit dem Betriebsinhaber auf familienhafter Basis (familienhafte Mithilfe) erfolgt.
Was ist ein Sozialversicherungsrechtliches Statusverfahren?
Auftraggeber und Auftragnehmern bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dieses Statusfeststellungsverfahren beantragen, von Amts wegen wird es eingeleitet wenn ein Angehöriger des Arbeitgebers für eine Tätigkeit angemeldet wird, oder ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH angemeldet werden soll.
Wer beantragt das Statusfeststellungsverfahren?
Das Verfahren findet auf Grundlage von § 7a SGB IV statt und kann von jeder Person beantragt werden, die berechtigte Zweifel an ihrem Sozialversicherungsstatus hat. Neben der Durchführung auf Antrag gibt es auch noch die automatische Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens.
Was ist ein Statusfeststellungsbescheid?
Was ist ein Statusfeststellungsbescheid? In einem Statusfeststellungsverfahren können die Betroffenen prüfen lassen, ob sie die Voraussetzungen für einen bestimmten Sozialversicherungsstatus erfüllen. Dazu stellen sie einen Antrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Wer prüft die Sozialversicherungspflicht?
Wer ist für sozialrechtliche Betriebsprüfungen zuständig? Die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Sie führt sie seit 20 Jahren auch für die Künstlersozialkasse und die Unfallversicherung durch.
Wer entscheidet über Versicherungspflicht?
Für die Entscheidung über die Versicherungspflicht ist im Statusfeststellungsverfahren allein der Rentenversicherungsträger zuständig. Er trifft die Entscheidung aber auch über die Versicherungspflicht in den übrigen Versicherungszweigen.