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Wer berät den Arbeitnehmer bei medizinischen Arbeitsschutzfragen?
Die Gewerbeaufsichtsämter überwachen die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, ebenso die Unfallkassen und Berufsgenossenschaften. Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten zu Arbeitsschutzfragen schulen, das fordert Paragraf 12 ArbSchG.
Wer berät den Unternehmer und sie bei medizinischen Arbeitsschutz Fragen?
Als Unternehmer müssen Sie Ihre Mitarbeiter arbeitsmedizinisch betreuen lassen. Dazu bestellen Sie nach den Bestimmungen der für Ihr Unternehmen geltenden DGUV Vorschrift 2 einen Arbeitsmediziner. Er führt die Vorsorgeuntersuchungen durch und berät den Unternehmer in allen Fragen des Gesundheitsschutzes.
Wer bestimmt den Sicherheitsbeauftragten?
Grundsätzlich kann jedes Unternehmen Sibe bestellen. Die Bestellung obliegt dem Unternehmer, sie sollte schriftlich erfolgen. Ein Vorschlag zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten kann auch von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, einer Betriebsärztin, einem Betriebsarzt oder vom Betriebsrat bzw. Personalrat kommen.
Was ist das Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Das Arbeitsrecht setzt die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es enthält zahlreiche Pflichten für beide Seiten, regelt aber ebenso die gegenseitigen Verpflichtungen. Was Arbeitnehmern oft fehlt, ist das Wissen über die eigenen Rechte und Regelungen.
Wie regelt das Arbeitsrecht die Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Das Arbeitsrecht setzt die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, es enthält zahlreiche Pflichten für beide Seiten, regelt aber ebenso die gegenseitigen Verpflichtungen.
Was sind die Pflichten des Arbeitgebers?
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers sind unter anderem die Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Meldungen des Arbeitnehmers bei den entsprechend zuständigen Krankenkassen. [Hessisches- LAG, 14.06.2007, 11 Sa 296/06]:
Welche Nebenpflicht hat der Arbeitgeber für die Beschäftigung des Arbeitnehmers?
Ferner hat der Arbeitgeber die besondere Nebenpflicht der Beschäftigung des Arbeitnehmers, die der Arbeitnehmer durchaus gem. §§ 611, 613 i.V.m. § 242 BGB und nach Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I GG (also dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht) einklagen kann.