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Welche Bilder aus dem Internet kann man verwenden?
Grundsätzlich gilt: Alle Fotos, die Sie im Internet sehen, sind laut Paragraf 72 Abs. 1 Urheberrechtsschutzgesetz geschützt. Dabei ist es vollkommen gleichgültig, ob es sich um eine verwackelte Privataufnahme oder ein künstlerisch gestyltes Profibild handelt.
Warum verwende ich urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers?
Verwendet man urheberrechtlich geschütztes Material ohne Zustimmung des Urhebers, kann das zu einer Abmahnung führen und bei erneutem Verstoß teuer werden. Aber es ist nicht nur Werknutzer, sondern auch für die Urheber selbst wichtig, zu wissen, wann welche Werke geschützt sind und welche Möglichkeiten man bei einem Urheberrechtsverstoß hat.
Sind die Materialien urheberrechtlich geschützt?
Sind die Materialien urheberrechtlich geschützt, darf man sie nur dann ins öffentlich zugängliche Internet laden, wenn man die Erlaubnis hat. Wie beim Aufzeichnen von Veranstaltungen ist auch hier der Grundsatz: Ideen, Methoden, Theorien und so weiter sind nicht urheberrechtlich geschützt, aber ihre konkrete Darstellung kann es sein.
Ist der Urheber bereit für eine Weiterverwendung?
Ist der Urheber bereit, Ihnen eine Genehmigung für die Weiterverwendung zu erteilen, lassen Sie sich diese unbedingt schriftlich geben. Am besten legen Sie darin auch fest, wofür und wie lange Sie das Foto verwenden dürfen. Alleine aus Fairness-Gründen ist es üblich, den Urheber unter dem Foto zu nennen.
Kann ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegen?
Ein Verstoß kann außerdem vorliegen, wenn Dritte unerlaubt ein Logo verändern, denn das Urheberrecht untersagt die Entstellung bzw. anderweitige Beeinträchtigung eines Werkes. Dies ergibt sich aus § 14 UrhG. Da es sich hierbei um ein sogenanntes Urheberpersönlichkeitsrecht handelt, kann der Urheber diese Befugnis zudem nicht übertragen.