Inhaltsverzeichnis
Wie wird Vermögen bei Scheidung ermittelt?
Dazu berechnet man die Differenz zwischen seinem End- und seinem Anfangsvermögen. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das er bei Eheschließung hatte. Die Ehefrau besaß zu Beginn der Ehe 5.000 Euro und zum Zeitpunkt der Scheidung 6.000 Euro. Der Zugewinn des Ehemanns beträgt somit: 25.000 Euro – 10.000 Euro = 15.000 Euro.
Was passiert mit dem Vermögen bei Scheidung?
Bei einer Trennung oder Scheidung behält jeder Ehepartner das Vermögen, das er in die Ehe gebracht hatte. Bei einer Scheidung muss der Partner, dessen Vermögen sich während der Ehe stärker vermehrt hat, im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen Vermögensausgleich an den anderen Ehepartner zahlen.
Wie behandelt das Vermögen der Ehegatten bei einer Scheidung?
Gemeint ist damit immer die Frage, wie das Vermögen der Ehegatten bei einer Scheidung behandelt wird. Gesetzlich geregelt ist diese Frage in den Paragrafen 1363 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Gesetz kennt nur 3 Möglichkeiten, wie mit dem Vermögen umzugehen ist. Sie werden als Güterstände bezeichnet.
Wie wird die Scheidung behandelt?
Das heißt, das Vermögen gehört weiterhin nur dem jeweiligen Ehepartner und wird auch so behandelt. Wenn die Scheidung eingereicht wird, werden nur Gewinne ausgeglichen, die die Eheleute während der Zeit der Ehe erwirtschaftet haben. Dazu wird die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ermittelt.
Was ist ein Sonderfall bei Scheidungen?
Ein Sonderfall für das Vermögen bei Scheidungen sind Schenkungen an einen der Ehepartner oder ein Erbe, das im Verlauf der Ehe angetreten und am Ende der Partnerschaft noch vorhanden ist. Sie sind ausgenommen und werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Dies gilt aber nicht für Gewinne, die damit im Lauf der Ehe erzielt wurden.
Wie steht das Gemeinschaftskonto bei Scheidung zu?
Das Wichtigste in Kürze: Gemeinschaftskonto bei Scheidung Rein rechtlich gesehen, steht jedem der beiden Miteigner die Hälfte des Gemeinschaftskontos nach der Scheidung zu. Zur Auflösung eines gemeinsamen Kontos, bedarf es der Zustimmung beider Ehepartner.