Wie oft darf ein Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag verlangern?

Wie oft darf ein Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag verlängern?

Höchstdauer von zwei Jahren: Stellt das Unternehmen den Mitarbeiter zum ersten Mal ein, darf es den Arbeitsvertrag ohne Rechtsgrund auf bis zu zwei Jahre befristen. Dreimalige Verlängerung möglich: Bis zur Höchstdauer von zwei Jahren darf der Arbeitgeber dreimal verlängern.

Was ist ein Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag?

Wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis aus bestimmten Gründen nur für eine bestimmte Dauer geschlossen wird und endet dieses dann zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass hierfür eine Kündigung erforderlich ist, so wird dies juristisch als „Befristung mit Sachgrund“ bezeichnet.

Ist ein Projekt ein sachgrund?

Projektarbeit als Sachgrund Sachgrund kann beispielsweise ein projektbedingter erhöhter Personalbedarf (Projektarbeit) sein, der die Befristung des Arbeitsvertrages eines projektbezogenen Mitarbeiters rechtfertigt. Dies setzt einen vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften voraus.

Wie lange sachgrund Befristung?

Befristete Arbeitsverhältnisse können gestützt auf einen Sachgrund auch mehrfach hintereinander verlängert werden. Anders als bei der sachgrundlosen Befristung gibt es bei der Sachgrundbefristung keine zeitliche Höchstgrenze bzw. Begrenzung auf eine Verlängerungsanzahl, ab der eine weitere Verlängerung unzulässig ist.

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Wann ist eine Befristung des Arbeitsvertrages ohne Sachgrund möglich?

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für maximal zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieser Zeit ist höchstens eine dreimalige Verlängerung möglich. Von da an kann nur noch eine weitere Befristung mit Sachgrund erfolgen.

Was ist ein Aushilfsvertrag?

Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei einem Aushilfsvertrag um die rechtliche Grundlage für Aushilfskräfte, also Mitarbeiter, die nur für einen befristeten Zeitraum oder zu unregelmäßigen Zeiten beschäftigt sind und somit “aushelfen”. Für diese Form der Anstellung muss ein Sachgrund vorliegen.