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Wann unbezahlte Freistellung?
Einen allgemeinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung gibt es nicht. Mit seinem Arbeitsvertrag hat sich der Arbeitnehmende verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Daher kann er dem Grundsatz nach nicht verlangen, von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung entbunden zu werden.
Kann mich mein Arbeitgeber freistellen?
Erlaubt ist eine einseitig durch den Arbeitgeber erklärte Freistellung bei Fortzahlung der Vergütung, wenn das Interesse des Arbeitgebers an einer (kurzfristigen) Suspendierung das Interesse des Arbeitnehmers an einer vertragsgemäßen Beschäftigung überwiegt.
Was ist wenn der Chef keine Arbeit hat?
Wenn Sie Ihr Chef oder Ihre Chefin deshalb heimschickt, ist das eine Dienstfreistellung. Sie müssen voll bezahlt werden, als hätten Sie normal gearbeitet. Die Minusstunden müssen Sie nicht einarbeiten.
Was sind die Grundpflichten des Arbeitgebers?
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers. (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Was müssen sie als Arbeitgeber beachten?
Weiterhin müssen Sie als Arbeitgeber beachten, dass eine unberechtigte Freistellung eines Arbeitnehmers gegen dessen Willen scharfe arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Ist dies der Fall, kann der Arbeitnehmer nämlich theoretisch Schadensersatz einklagen, da sein Anspruch auf Beschäftigung nicht mehr erfüllt ist.
Wie ist die Arbeit so zu gestalten?
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
Welche Maßnahmen hat der Arbeitgeber zu treffen?
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.