Wann liegt ein verbundenes Unternehmen vor?

Wann liegt ein verbundenes Unternehmen vor?

Um verbundene Unternehmen handelt es sich, wenn rechtlich selbstständige Unternehmen wirtschaftlich in bestimmten Verhältnissen miteinander verbunden sind. Daraus ergeben sich Mitspracherechte und Gewinnansprüche. § 271 Abs. §§ 16 – 19 AktG bestimmen den Begriff des verbundenen Unternehmens.

Wann ist ein Unternehmen unabhängig?

1. Begriff: rechtlich selbstständiges Unternehmen, auf das ein anderes (herrschendes) Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (§ 18 I AktG).

Wie wird der Begriff des verbundenen Unternehmens definiert?

Innerhalb das Handelsgesetzbuch wird der Begriff des verbundenen Unternehmens im Hinblick auf die Rechnungslegung abweichend und unabhängig vom Aktiengesetz in § 271 HGB definiert. Der Begriff ist dabei enger gefasst als in § 15 AktG.

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Was ist „verbundenes Unternehmen“ in der Schweiz?

Schweiz. Der in Deutschland und Österreich als „verbundenes Unternehmen“ beschriebene Partner in einer Transaktion wird als nahestehende Person bezeichnet. Es handelt sich um eine Entität, die direkt oder indirekt einen bedeutenden Einfluss auf finanzielle oder operationelle Entscheidungen ausüben kann.

Was ist ein verbundenes Unternehmen in einer Transaktion?

Der in Deutschland und Österreich als „verbundenes Unternehmen“ beschriebene Partner in einer Transaktion wird als nahestehende Person bezeichnet. Es handelt sich um eine Entität, die direkt oder indirekt einen bedeutenden Einfluss auf finanzielle oder operationelle Entscheidungen ausüben kann.

Was sind Abhängige und herrschende Unternehmen?

Abhängige und herrschende Unternehmen sind rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die aufgrund von Beteiligungen oder auch von satzungsgemäßen oder von vertraglichen Rechten ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 17 AktG).