Ist der Mieter im Ruckstand?

Ist der Mieter im Rückstand?

Der Mieter befindet sich mit der Zahlung des Mietzinses im Rückstand, wenn er nicht termingerecht zahlt; nach 257c OR am Ende jedes Monats. Eine Mahnung ist daher nicht nötig, er befindet sich automatisch in Verzug. Aus diesem Grund könnte der Vermieter den Mieter sofort betreiben.

Hat der Mieter bei Ablauf der Frist nicht bezahlt?

Hat der Mieter bei Ablauf der Frist (allenfalls unter Berücksichtigung der postalischen Zustellungsfrist von 7 Tagen) nicht bezahlt, kann der Vermieter kündigen mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines jeden Kalendermonats. Die Kündigung muss mittels amtlichen Formulars erfolgen (266 l OR).

Wie kann die Zustimmung des Mieters verlangt werden?

Von den Mietern kann also im Rahmen eines gewissen Maßes der Zugang zur Wohnung verlangt werden. Die Zustimmung des Mieters muss allerdings immer vorliegen. Die Übergabe der Wohnung findet in der Regel statt, wenn die Kündigungsfrist endet – meist am letzten Tag dieser oder danach.

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Kann der Mieter nach Kündigung des Mietverhältnisses nicht ausziehen?

Zieht der Mieter nach Kündigung des Mietverhältnisses nicht aus, darf der Vermieter ihn nicht einfach selbst vor die Tür setzen. Räumkommandos sind keine gute Idee, denn dagegen kann sich der Mieter mit einer einstweiligen Verfügung schnell und erfolgreich zur Wehr setzen: Selbstjustiz ist unzulässig.

Kann der Vermieter die Wohnung noch beziehen?

Im Idealfall gibt es klare Absprachen zwischen Vermieter und Mieter. Kann der Mieter die Wohnung noch nicht beziehen, kann es vielfältige Gründe geben. Diese können darin bestehen, dass die Wohnung neu gebaut wird oder saniert werden muss.

Kann der Vermieter die 6-wöchige Überlegungsfrist abwarten?

Der Vermieter muss den Ablauf der 6-wöchigen Überlegungsfrist des Erben jedoch nicht abwarten. Er kann ebenso wie der potenziell Erbberechtigte während der Schwebezeit die Kündigung aussprechen. Diese Kündigung bleibt auch dann wirksam, wenn der Erbe später auf die Erbschaft verzichtet (§ 1959 Abs. 2 und 3 BGB).

Kann der Vermieter die Miete pünktlich kündigen?

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Erhält der Vermieter die Miete nicht pünktlich, befindet sich der Mieter automatisch in Zahlungsverzug. Wenn der Mieter häufiger zu wenig bzw. gar nicht zahlt und der ausstehende Betrag zwei Monatsmieten übersteigt, ist der Vermieter berechtigt, ihm laut § 543 BGB fristlos – also ohne vorherige Abmahnung – zu kündigen.