Inhaltsverzeichnis
Was findet bei Ausbleiben des Angeklagten statt?
Nach § 230 Abs. 1 StPO findet bei Ausbleiben des Angeklagten eine Hauptverhandlung i.d.R. nicht statt, damit dieser sein aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens resultierendes Recht, sich selbst zu verteidigen ( Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; EGMR, Beschl. v.
Was erledigt die Rücknahme der Klage?
Die Rücknahme der Klage erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache, dass heißt, sie bewirkt einen Zustand, als wäre die Klage nicht geführt worden (Kosten ausgenommen). Viele Klagen vor den verschiedensten Gerichten werden nach Tod des Klägers durch die Rechtsnachfolger (Erben) weitergeführt. Da zu müssen diese ein Rechtsschutzbedürfnis haben.
Welche Folgen des Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung?
Folgen des Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung in der 1. Instanz 1. Allgemeines Im Strafverfahren besteht für die Hauptverhandlung (1. Instanz) grundsätzlich die Anwesenheitspflicht des Angeklagten.
Wie kann der Angeklagte befreit werden?
Instanz) grundsätzlich die Anwesenheitspflicht des Angeklagten. Von der kann der Angeklagte nur unter besonderen Voraussetzungen befreit werden (vgl. dazu unten VI. und Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl. 2018, Rn 398 m.w.N., im Folgenden kurz: Burhoff, HV).
Ist der Angeklagte verhandlungsfähig?
Ist der Angeklagte nur bedingt verhandlungsfähig, muss das Gericht, wenn es die Hauptverhandlung durchführen will, diese so gestalten, dass der Angeklagte ihr folgen kann (zur Verhandlungsfähigkeit Burhoff, HV, Rn 3129 ff.).
Was ist ein Angeklagter im Strafverfahren?
Angeklagter ist nach deutschem Recht im Strafverfahren der Beschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO beschlossen ist ( § 157 StPO) oder gegen den ein Strafbefehl erlassen worden ist (nicht jedoch bloß beantragt wurde). Das bedeutet, dass ein Richter im Zwischenverfahren einen Beschuldigten für so…
Wann wird die Anklage zustellen?
Es wird den Angeschuldigten die Anklage zustellen und sie auffordern, sich binnen einer kurzen Frist zu äußern, falls Einwendungen erhoben werden sollen. So beginnt das sogenannte Zwischenverfahren, § 200 ff. StPO. Nach Zustellung der Anklageschrift kann noch vorgetragen werden.