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Was ist der Unterschied zwischen Zugewinngemeinschaft und Gütergemeinschaft?
Als Nachteil der Gütergemeinschaft ist anzuführen, dass die Ehegatten für Schulden des anderen Partners haften müssen und kein Zugewinn bei der Scheidung stattfindet. Weiterhin kann bei der Gütergemeinschaft genauso wie bei der Zugewinngemeinschaft über das Vermögen als Ganzes nur gemeinsam verfügt werden.
Ist Gütergemeinschaft das gleiche wie Zugewinngemeinschaft?
Die Gütergemeinschaft ist eine von zwei Wahlgüterständen, die Eheleute alternativ zur Zugewinngemeinschaft in einem Ehevertrag (§ 1415 BGB) vereinbaren können. Bei einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute nach Eheschließung zum gemeinsamen Vermögen, über welches sie gleichermaßen verfügen können.
Was begründet eine Ehe oder Lebenspartnerschaft?
Eine Ehe oder Lebenspartnerschaft begründet keine Verwandtschaft, sondern eine Schwägerschaft mit den Verwandten des Ehe- oder Lebenspartners. Die Ehepartner oder Lebenspartner sowie die Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwager werden deshalb zu den Angehörigen gerechnet, sind aber keine Verwandten. Foto: © Stefano Valle – 123RF.com
Was ist eine Ehepartner und Schwägerschaft?
Ehepartner und Schwägerschaft. Eine Ehe oder Lebenspartnerschaft begründet keine Verwandtschaft, sondern eine Schwägerschaft mit den Verwandten des Ehe- oder Lebenspartners. Die Ehepartner oder Lebenspartner sowie die Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwager werden deshalb zu den Angehörigen gerechnet, sind aber keine Verwandten.
Wie können sie sich über ihren Ehepartner mitversichern?
Sie können sich über Ihren Ehepartner mitversichern, wenn Ihr monatliches Einkommen unter 450 Euro liegt und Ihr Partner Mitglied in einer Krankenkasse ist. So haben Sie Anspruch auf alle Leistungen der GKV, ohne dafür einen eigenen Beitrag zu zahlen. In der Familienversicherung können auch Ihre Kinder bis zum 18.
Was sind die Beitragspflichten für Ehegatten ohne Erwerbseinkommen?
Beitragspflichtig sind auch Ehegatten ohne Erwerbseinkommen. Deren Beiträge gelten allerdings als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner oder die erwerbstätige Ehepartnerin auf ihren Einkommen (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) mindestens den doppelten Mindestbeitrag von 956 Franken an die AHV/IV/EO entrichten.